Spenden als Sonderausgabe geltend machen
Der Caritasverband Konstanz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Dies bringt Stiftern und Spendern, neben der Sicherheit, dass die Zuwendungen zweckgerichtet verwendet werden, auch erhebliche steuerliche Vorteile:
- Einzelunternehmen/Personen- und Kapitalgesellschaften können ggf. Spenden als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abziehen. Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Vortragsmöglichkeit für den übersteigenden Betrag in spätere Veranlagungszeiträume. Vergleichbare Kürzungsmöglichkeiten bestehen bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer.
- Die vorgenannten Steuervorteile gelten sowohl für Geld- als auch für Sachzuwendungen.
- Vollkommen steuerbefreit sind Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen an den Caritasverband. Es gibt hierbei keine Grenzen oder Fristen zu beachten.
- Künftig reicht bei Spenden bis zu 300 Euro der Bankbeleg als Nachweis für die Steuererklärung. Eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ist erst bei Beträgen darüber notwendig.
- Auch das ehrenamtliche Engagement findet vermehrt gesetzgeberische Unterstützung. So wurde die so genannte Übungsleiterpauschale auf jährlich 3.000 Euro (2020: 2.400 Euro) angehoben.
- Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. EUR, zusätzlich abgezogen werden. Der Stiftungsbeitrag ist beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilbar.
(Stand: September 2024)