Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Mit dem BTHG vollzieht sich ein Paradigmenwechsel - mehr Selbstbestimmung, mehr individuelle Teilhabe und mehr Gleichberechtigung für Menschen mit Behinderung
Was ist das Bundesteilhabegesetzt (BTHG)?
Ende 2016 hat der Bundestag das "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung" - das Bundesteilhabegesetz - verabschiedet. Ziel des BTHG ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen gesellschaftlichen Bereichen. Mit dem Bundesteilhabegesetz werden somit die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) konkretisiert. Menschen mit Behinderung sollen ihr Leben selbst gestalten dürfen, indem ihre Wünsche und Bedürfnisse in den Mittelpunkt gerückt werden. Alle Leistungen, die ein Mensch aufgrund seiner Behinderung braucht, sollen passgenau und orientiert am individuellen Bedarf des Einzelnen erbracht werden.
Was ändert sich durch das BTHG?
Das Bundesteilhabegesetz gliedert sich in insgesamt vier Reformstufen. Die vollständige Umsetzung des Gesetzes wird erst 2023 abgeschlossen sein. Die 3. Reformstufe, die seit dem 01.01.2020 gilt, umfasst folgende wesentliche Änderungen:
Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen
Seit Januar 2020 gelten für alle Wohnformen die gleichen Regelungen: Die Eingliederungshilfe konzentriert sich nur auf die Leistungen, die Menschen mit Behinderung zur Bewältigung ihres Lebens und zur gesellschaftlichen Teilhabe benötigen - die sogenannten Assistenzleistungen. Die Miete und die Lebenshaltungskosten müssen, wie bei Menschen ohne Behinderung, über das eigene Einkommen und Vermögen oder über Sozialhilfeleistungen gedeckt werden.
Neue Personenzentrierung
Die Umsetzung des BTHG führt zu einem Systemwechsel und zu einem Abschied von Komplexleistungen. Oder: von All-Inclusive-Paketen zu individuellen Angeboten. Das BTHG fordert eine Umstellung auf personenzentrierte Leistungen. Grundlegende Änderungen wird es daher bei den Eingliederungshilfeleistungen geben. Aktuell stehen alle Leistungserbringer vor der Herausforderung, ihr Angebot zu differenzieren und neu zusammenzustellen. Folglich muss auch der individuelle Bedarf neu ermittelt werden. Der Bedarf an Assistenzleistungen wird in einem sogenannten Teilhabe- und Gesamtplanverfahren individuell erhoben. Die Bedarfsermittlung erfolgt unter engem Einbezug der Menschen mit Behinderung und ihren Vertretern.
Gut zu wissen
Gesetzliche Normen und Regeln müssen in der Praxis gelebt werden, deshalb arbeiten wir intensiv an der Ausgestaltung der Vorgaben des BTHG und richten unser Denken, unsere alltägliche Arbeit und unsere Angebote auf die neuen Zeiten aus.
Wir lassen Sie nicht allein - Leistungsberechtigte, Angehörige oder rechtliche Betreuende werden rechtzeitig informiert, wenn sie etwas tun müssen. Bei Fragen zum Bundesteilhabegesetz und zu dessen Umsetzung in unseren Diensten und Einrichtungen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Service- und Beratungsstelle im Tannenhof
Thomas Rick
Am Tannenhof 2
78464 Konstanz
Tel.: 07531 / 362635
E-Mail: t.rick@caritas-kn.de
Ausführliche Informationen zum BTHG finden Sie auf folgenden Internetseiten:
www.cbp.caritas.de.
www.umsetzungsbegleitung-bthg.de.
BTHG in leichter Sprache: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt das Bundesteilhabegesetz kompakt und in leichter Sprache. Wenn Sie zu diesen Informationen gelangen wollen, klicken Sie bitte hier.