Spenden als Sonderausgabe geltend machen
Der Caritasverband Konstanz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Dies bringt Stiftern und Spendern, neben der Sicherheit, dass die Zuwendungen zweckgerichtet verwendet werden, auch erhebliche steuerliche Vorteile:
- Einzelpersonen und Kapitalgesellschaften können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 20 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen. Die Unterscheidung der Abzugsfähigkeit zwischen Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit wird aufgehoben. Darüber gehende Beträge sind auf folgende Jahre übertragbar.
- Vollkommen steuerbefreit sind Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen an den Caritasverband. Es gibt hierbei keine Grenzen oder Fristen zu beachten.
- Künftig reicht bei Spenden bis zu 200 Euro der Bankbeleg als Nachweis für die Steuererklärung. Eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ist erst bei Beträgen darüber notwendig.
- Auch das ehrenamtlich Engagement findet vermehrt gesetzgeberische Unterstützung. So wurde die so genannte Übungsleiterpauschale auf jährlich 2.100 Euro angehoben.
- Die vorgenannten Steuervorteile gelten sowohl für Geld- als auch für Sachzuwendungen. Wird eine Zuwendung aus einem Betriebsvermögen geleistet, mindert sie zudem die Gewerbesteuer.
- Zuwendungen an Stiftungen sind bis zu 1 Mio. € einmal in 10 Jahren zusätzlich zu den Höchstbetragsgrenzen (20 %) steuerlich abziehbar. Allerdings entfallen die Sonderzuwendungen an Stiftungen bis 20.450 € p.a.
(Stand: November 2008)